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   AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14 (11)   

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AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14 (11) (https://dejure.org/2015,33212)
AG Saarlouis, Entscheidung vom 18.03.2015 - 26 C 419/14 (11) (https://dejure.org/2015,33212)
AG Saarlouis, Entscheidung vom 18. März 2015 - 26 C 419/14 (11) (https://dejure.org/2015,33212)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • captain-huk.de (Kurzinformation und Volltext)

    AG Saarlouis entscheidet mit lesenswertem Urteil zu den erforderlichen Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall gegen die HUK-COBURG mit Seitenhieb gegen LG Saarbrücken mit Urteil vom 18.3.2015 - 26 C 419/14 (11) -.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall zur Ermittlung der ihm zustehenden Kfe-Schadensersatzansprüche der Hilfe eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen bedienen darf (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 528/12 Rn. 18), da bei einem über 1.000 EUR liegenden Reparatur- oder Wiederbeschaffungsbedarf kein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (vergleiche BGH VIII ZR 330/06) und da die aus der Beauftragung des Sachverständigen resultierenden Honorarfarderungen als unmittelbar mit dem Schaden verbundene Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB oder aber als Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten sind (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; VI ZR 133/11 Rn. 13; VI ZR 225/13 Rn. 7).

    Diese Art der Honorarberechnung wird zudem auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bundesweit (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 225/13; VI ZR 357/13) wie auch durch das saarländische Oberlandesgericht (vergleiche zum Beispiel aus jüngerer Zeit 4 U 61/13; 4 U 46/14; 4 U 21/14; vergleiche aber auch für die Üblichkeit anderen Orts OLG Dresden 7 U 111/12 Rn. 15), wie auch durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken (vergleiche zuletzt 13 S 109/14, aber auch für die Üblichkeit anderen Orts auf der Ebene der Landgerichte als Berufungskammer Landgericht Stuttgart 13 S 54/14; Landgericht Ellwangen 11 S 57/14), wie auch durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und -soweit ersichtlich- durch die meisten, wenn nicht gar alle anderen saarländischen Amtsgerichte akzeptiert.

    Dass das Verhältnis der Höhe des Grundhonorars zu der Höhe der abgerechneten Nebenkosten keine Veranlassung für Überlegungen zu einer wucherischen Überhöhung bietet, belegt ein Blick in die Entscheidung BGH VI ZR 225/13.

    Insoweit verweist der Kläger jedoch zu Recht darauf, dass der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast zur erforderlichen Schadensersatzhöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensermittlung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt (vergleiche BGH VI ZR 357/13 Rn. 16; VI ZR 225/13 Rn. 8 und die oben zitierten Entscheidungen des saarländischen Oberlandesgerichtes und des Landgerichtes Saarbrücken).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen hier mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Aufwands des Geschädigten eine maßgebende Rolle, wobei ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkett regelmäßig nicht ausreicht (vergleiche zu allem zum Beispiel BGH VI ZR 225/13 Rn. 8 unter Hinweis auf BGH VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, fortgeführt durch BGH VI ZR 357/13; saarländisches OLG wie oben zitiert).

    Eine solche Prüfung der Erforderlichkeit ist nach den Vorgaben des BGH erst veranlasst, wenn der abgerechnete Betrag, und hierbei ist der Endbetrag gemeint und nicht unselbstständige Einzelposten der Rechnung (hierzu unten) -nach dem Wissensstand und den Erkenntnismöoiichkelten des Geschädigten, -deutlich erkennbar, -erheblich über den üblichen Preisen liegt (vergleiche BGH VI ZR 225/13 Rn. 8).

    Es kann nicht unterstellt werden, dass er als Privatmann/Laie zum Beispiel einen besseren Wissensstand und bessere Erkenntnismöglichkeiten zu den streitrelevanten Fragen hatte als die Mitglieder des VI. Zivilsenat des BGH, die in ihrer Entscheidung VI ZR 225/13 ein deutlich schlechteres Verhältnis der Nebenkosten zum Grundhonorar als erforderlich akzeptiert haben.

    Soweit die von dem Sachverständigen abgerechneten Preise im vorliegenden Fall über den üblichen Sätzen liegen sollten, wofür nach den ähnlich hohen Kostenansätzen der Entscheidung des BGH VI ZR 225/13 und den oben zitierten Entscheidungen des OLG Saarbrücken, die ihrerseits auf Auftragserteilung weit vor dem Jahr 2014 beruhen, nichts spricht, fehlt es aber an einem von der Beklagten konkret darzulegendem Mitverschulden des Geschädigten.

  • BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Diese Art der Honorarberechnung wird zudem auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bundesweit (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 225/13; VI ZR 357/13) wie auch durch das saarländische Oberlandesgericht (vergleiche zum Beispiel aus jüngerer Zeit 4 U 61/13; 4 U 46/14; 4 U 21/14; vergleiche aber auch für die Üblichkeit anderen Orts OLG Dresden 7 U 111/12 Rn. 15), wie auch durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken (vergleiche zuletzt 13 S 109/14, aber auch für die Üblichkeit anderen Orts auf der Ebene der Landgerichte als Berufungskammer Landgericht Stuttgart 13 S 54/14; Landgericht Ellwangen 11 S 57/14), wie auch durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und -soweit ersichtlich- durch die meisten, wenn nicht gar alle anderen saarländischen Amtsgerichte akzeptiert.

    Insoweit verweist der Kläger jedoch zu Recht darauf, dass der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast zur erforderlichen Schadensersatzhöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensermittlung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt (vergleiche BGH VI ZR 357/13 Rn. 16; VI ZR 225/13 Rn. 8 und die oben zitierten Entscheidungen des saarländischen Oberlandesgerichtes und des Landgerichtes Saarbrücken).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen hier mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Aufwands des Geschädigten eine maßgebende Rolle, wobei ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkett regelmäßig nicht ausreicht (vergleiche zu allem zum Beispiel BGH VI ZR 225/13 Rn. 8 unter Hinweis auf BGH VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, fortgeführt durch BGH VI ZR 357/13; saarländisches OLG wie oben zitiert).

    Denn wenn selbst für die Mitglieder der Berufungskammer 13 S Landgerichtes Saarbrücken auf Veranlassung der rechtlichen Beanstandungen des BGH im Revisionsverfahren VI ZR 357/13 ein gesichertes Preisgefüge am Markt nicht feststellbar war und wenn die Mitglieder des vierten Zivilsenates des saarländischen Oberlandesgerichtes solche Honorarhöhen als unproblematisch akzeptieren, stellt sich -jedenfalls für das erkennende Gericht- die Frage, woher der Kläger Erkenntnismöglichkeiten zur Obergrenze des Gesamtpreisgefüges und noch viel weniger solche zu einzelnen unselbständigen Rechnungsposftionen hätte haben sollen.

    Nach BGH VI ZR 357/13 Rn. 15 ist dem Geschädigten aber ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nur dann vorwerfbar, wenn er die Kostenhöhe überhaupt beeinflussen kann.

    Ein Kunde müsste also, auch bei den Nebenkosten, eine vergleichende Kontrollberechnung der Gesamtnebenkosten zu den Einzelnebenkosten nach JVEG zuzüglich 20 % Aufschlag zuzüglich der durch das Landgericht selbst erdachten Pauschalen durchführen und in Bezug auf das jeweils günstigere Ergebnis mit dem zu beauftragenden Sachverständigen Verhandlungen führen können (vergliche BGH VI ZR 357/13 Rn. 15 zur Voraussetzung der Beeinflussbarkeit der Kosten), was nach der Sicht des erkennenden Gerichtes im Rahmen der gemäß § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung im vorliegenden Fall unter Zugrundelegung des Wissensstandes und Erkenntnismöglichkeiten eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht vorgebildeten Laien mit der Lebenswirklichkeit nicht in Einklang zu bringen ist.

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall zur Ermittlung der ihm zustehenden Kfe-Schadensersatzansprüche der Hilfe eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen bedienen darf (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 528/12 Rn. 18), da bei einem über 1.000 EUR liegenden Reparatur- oder Wiederbeschaffungsbedarf kein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (vergleiche BGH VIII ZR 330/06) und da die aus der Beauftragung des Sachverständigen resultierenden Honorarfarderungen als unmittelbar mit dem Schaden verbundene Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB oder aber als Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten sind (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; VI ZR 133/11 Rn. 13; VI ZR 225/13 Rn. 7).

    A) Zur Art der Abrechnung: Der beauftragte Sachverständige errechnet sein Honorar durch eine Grundkostenpauschale (vergleiche hierzu BGH X ZR 122/05; VI ZR 67/06) zuzüglich einzeln ausgewiesener Nebenkosten.

    Eine Preiskontrolle hat durch die Gerichte in der Regel nicht stattzufinden (vergleiche BGH NZV 2007, 455 = DS 2007, 144).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 528/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall zur Ermittlung der ihm zustehenden Kfe-Schadensersatzansprüche der Hilfe eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen bedienen darf (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 528/12 Rn. 18), da bei einem über 1.000 EUR liegenden Reparatur- oder Wiederbeschaffungsbedarf kein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (vergleiche BGH VIII ZR 330/06) und da die aus der Beauftragung des Sachverständigen resultierenden Honorarfarderungen als unmittelbar mit dem Schaden verbundene Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB oder aber als Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten sind (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; VI ZR 133/11 Rn. 13; VI ZR 225/13 Rn. 7).

    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen hier mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Aufwands des Geschädigten eine maßgebende Rolle, wobei ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkett regelmäßig nicht ausreicht (vergleiche zu allem zum Beispiel BGH VI ZR 225/13 Rn. 8 unter Hinweis auf BGH VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, fortgeführt durch BGH VI ZR 357/13; saarländisches OLG wie oben zitiert).

  • OLG Saarbrücken, 27.11.2014 - 4 U 21/14

    Vorfahrtregelung bei Einfahren auf die Fahrbahn: Begriff des "anderen

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Diese Art der Honorarberechnung wird zudem auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bundesweit (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 225/13; VI ZR 357/13) wie auch durch das saarländische Oberlandesgericht (vergleiche zum Beispiel aus jüngerer Zeit 4 U 61/13; 4 U 46/14; 4 U 21/14; vergleiche aber auch für die Üblichkeit anderen Orts OLG Dresden 7 U 111/12 Rn. 15), wie auch durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken (vergleiche zuletzt 13 S 109/14, aber auch für die Üblichkeit anderen Orts auf der Ebene der Landgerichte als Berufungskammer Landgericht Stuttgart 13 S 54/14; Landgericht Ellwangen 11 S 57/14), wie auch durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und -soweit ersichtlich- durch die meisten, wenn nicht gar alle anderen saarländischen Amtsgerichte akzeptiert.

    Das bloße Nennen eines Betrages unter Negierung der tatsächlichen Marktverhältnisse und der einschlägigen Rechtsprechung zur Abrechnungsstruktur ist jedoch eine bereits vom Ansatz her verfehlte Vorgehensweise und stellt daher kein substantiiertes Bestreiten dar (vgl. z. B. Saarl. OLG 4 U 21/14).

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 330/06

    Unfallwageneigenschaft als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall zur Ermittlung der ihm zustehenden Kfe-Schadensersatzansprüche der Hilfe eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen bedienen darf (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 528/12 Rn. 18), da bei einem über 1.000 EUR liegenden Reparatur- oder Wiederbeschaffungsbedarf kein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (vergleiche BGH VIII ZR 330/06) und da die aus der Beauftragung des Sachverständigen resultierenden Honorarfarderungen als unmittelbar mit dem Schaden verbundene Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB oder aber als Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten sind (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; VI ZR 133/11 Rn. 13; VI ZR 225/13 Rn. 7).
  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass sich der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall zur Ermittlung der ihm zustehenden Kfe-Schadensersatzansprüche der Hilfe eines qualifizierten Kfz-Sachverständigen bedienen darf (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 528/12 Rn. 18), da bei einem über 1.000 EUR liegenden Reparatur- oder Wiederbeschaffungsbedarf kein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (vergleiche BGH VIII ZR 330/06) und da die aus der Beauftragung des Sachverständigen resultierenden Honorarfarderungen als unmittelbar mit dem Schaden verbundene Kosten gemäß § 249 Abs. 1 BGB oder aber als Herstellungsaufwand gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten sind (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 67/06 Rn. 11; VI ZR 133/11 Rn. 13; VI ZR 225/13 Rn. 7).
  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 471/12

    Kostenersatz für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen nach einem

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Wissensstand und Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten spielen hier mithin bereits bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Aufwands des Geschädigten eine maßgebende Rolle, wobei ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkett regelmäßig nicht ausreicht (vergleiche zu allem zum Beispiel BGH VI ZR 225/13 Rn. 8 unter Hinweis auf BGH VI ZR 471/12 und VI ZR 528/12, fortgeführt durch BGH VI ZR 357/13; saarländisches OLG wie oben zitiert).
  • OLG Dresden, 19.02.2014 - 7 U 111/12

    Einziehungsabgetretener Forderung auf Erstattung von Sachverständigenhonorar;

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Diese Art der Honorarberechnung wird zudem auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bundesweit (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 225/13; VI ZR 357/13) wie auch durch das saarländische Oberlandesgericht (vergleiche zum Beispiel aus jüngerer Zeit 4 U 61/13; 4 U 46/14; 4 U 21/14; vergleiche aber auch für die Üblichkeit anderen Orts OLG Dresden 7 U 111/12 Rn. 15), wie auch durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken (vergleiche zuletzt 13 S 109/14, aber auch für die Üblichkeit anderen Orts auf der Ebene der Landgerichte als Berufungskammer Landgericht Stuttgart 13 S 54/14; Landgericht Ellwangen 11 S 57/14), wie auch durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und -soweit ersichtlich- durch die meisten, wenn nicht gar alle anderen saarländischen Amtsgerichte akzeptiert.
  • OLG Saarbrücken, 08.05.2014 - 4 U 61/13

    Schadensersatz nach Kfz-Unfall: Schätzung des für eine Fahrzeugreparatur

    Auszug aus AG Saarlouis, 18.03.2015 - 26 C 419/14
    Diese Art der Honorarberechnung wird zudem auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bundesweit (vergleiche zum Beispiel BGH VI ZR 225/13; VI ZR 357/13) wie auch durch das saarländische Oberlandesgericht (vergleiche zum Beispiel aus jüngerer Zeit 4 U 61/13; 4 U 46/14; 4 U 21/14; vergleiche aber auch für die Üblichkeit anderen Orts OLG Dresden 7 U 111/12 Rn. 15), wie auch durch die zuständige Berufungskammer des Landgerichtes Saarbrücken (vergleiche zuletzt 13 S 109/14, aber auch für die Üblichkeit anderen Orts auf der Ebene der Landgerichte als Berufungskammer Landgericht Stuttgart 13 S 54/14; Landgericht Ellwangen 11 S 57/14), wie auch durch die ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes und -soweit ersichtlich- durch die meisten, wenn nicht gar alle anderen saarländischen Amtsgerichte akzeptiert.
  • LG Stuttgart, 16.07.2014 - 13 S 54/14

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger

  • OLG Saarbrücken, 09.10.2014 - 4 U 46/14

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision auf einem Kundenparkplatz zwischen

  • LG Saarbrücken, 06.02.2015 - 13 S 185/14

    Schadensersatz bei Verkehrunfall: Erstattungsfähigkeit einer Nebenkostenpauschale

  • LG Saarbrücken, 19.12.2014 - 13 S 41/13

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Erforderlichkeit von tatsächlich entstandenen

  • AG Oberndorf/Neckar, 24.08.2023 - 10 C 121/23
    Dies entspricht auch der in dieser Hinsicht jedenfalls weit verbreiteten Rechtsprechung (vgl. bspw. LG Arnsberg, Urteil vom 07. Dezember 2016 - 3 S 54/16, Rn. 17; LG Stuttgart, Urteil vom 01. März 2018 - 5 S 240/17, Rn. 9; LG Münster, Urteil vom 08. November 2019 - 12 O 15/19, Rn. 278; AG Münster, Urteil vom 25. September 2012 -28C 1999/12, Rn. 6; AG Hannover, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 525 C 10630/13, Rn. 5; AG Menden, Urteil vom 05. März 2015 - 4 C 325/14, Rn. 6; AG Saarlouis, Urteil vom 18. März 2015 - 26 C 419/14 (11), Rn. 22; AG Münster, Urteil vom 14. Juni 2016 - 28 C 821/16, Rn. 1; AG Bielefeld, Urteil vom 25. Januar 2018 - 421 C 438/17, Rn. 6, 7; AG Schleswig, Urteil vom 25. Mai 2020-21 C 110/19, Rn. 38; AG Coesfeld, Urteil vom 09. Dezember 2020 -6 C 81/20, Rn. 7; AG Gummersbach, Urteil vom 14. April 2023 - 11 C 175/22, Rn. 12, jew. zit. nach juris; MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 399).
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